Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

BGB § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

[ Auszug: Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm n ... ]